Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kuil Engineering B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle in Enschede. Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Almelo am 15. Januar 1997. Der nachstehende Text gilt ab dem 1. Februar 2014.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1: Anwendbarkeit dieser Bedingungen
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1: Anwendbarkeit dieser Bedingungen
Artikel 2: Angebote
Artikel 3: Lieferung und Lieferfrist
Artikel 4: Preis, Preiserhöhung
Artikel 5: Verpackung
Artikel 6: Befüllung bzw. Beauftragung der Befüllung von Gasflaschen und/oder Wechselbehältern
Artikel 7: Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen usw.
Artikel 8: Ausführung der Arbeiten
Artikel 9: Mehrarbeit
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
Artikel 11: Zahlung
Artikel 12: Inkassokosten
Artikel 13: Höhere Gewalt
Artikel 14: Reklamationen und Rücksendungen
Artikel 15: Gewährleistung
Artikel 16: Haftung
Artikel 17: Beendigung des Vertrags
Artikel 18: Währung
Artikel 19: Streitbeilegung, anwendbares Recht
Artikel 20: Gewichtsunterschiede
Artikel 21: Sicherheit
Artikel 22: Abweichende Bestimmungen für Verbraucher
Artikel 23: Meinungsverschiedenheiten
ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Kuil Engineering B.V., im Folgenden als „der Lieferant“ bezeichnet, und einem Auftraggeber, für den der Lieferant diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
Unter dem Begriff „Auftraggeber“ ist in den vorliegenden Bedingungen auch der „Abnehmer“ oder „Käufer“ zu verstehen.
Unter dem Begriff „Angebot“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch die Preisangaben und/oder Angebote zu verstehen, die in den Preislisten, Rundschreiben, Auftragsbestätigungen, Schreiben usw. des Lieferanten enthalten sind.
ARTIKEL 2: ANGEBOTE
Die vom Lieferanten erstellten Angebote sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses vom Auftraggeber angenommen, ist der Lieferant berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Alle Angebote basieren auf der Ausführung unter normalen Bedingungen und während der für den Lieferanten üblichen Arbeitszeiten.
Mitarbeiter und/oder Vertreter und/oder Beauftragte des Lieferanten sind nicht befugt, Verträge abzuschließen, es sei denn, die Geschäftsleitung des Lieferanten hat dem Auftraggeber schriftlich das Gegenteil bestätigt.
Jeder Auftrag eines Auftraggebers, mit dem der Lieferant bisher noch keine Geschäftsbeziehung unterhalten hat, wird stets unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass die Bonität des Auftraggebers anhand der vorliegenden Informationen hinreichend nachgewiesen ist.
Ein Auftrag zur Lieferung oder zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wozu auch die Annahme eines Angebots gehört, muss schriftlich erteilt werden, wobei gleichzeitig ausreichende Informationen und Unterlagen beizufügen sind, die es dem Lieferanten ermöglichen, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen und diesen ordnungsgemäß abzuschließen. Zu diesen Informationen gehören auch spezifische Qualitätsanforderungen des Auftraggebers, wie beispielsweise eine vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung der Produkte, deren Qualitätsanforderungen dem Lieferanten vernünftigerweise nicht bekannt sind. Werden dem Lieferanten solche Informationen nicht zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Eignung der Produkte hinsichtlich dieser Anforderungen auf Risiko des Auftraggebers.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Muster u. Ä. gelten vorbehaltlich etwaiger Produktänderungen und sind daher nicht verbindlich.
ARTIKEL 3: LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager des Lieferanten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihm gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm zugestellt werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Risiko des Auftraggebers eingelagert. Der Auftraggeber hat in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall die Lagerkosten, zu tragen.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss der Auftraggeber den Lieferanten daher schriftlich in Verzug setzen.
Die Frist, innerhalb derer die Ware zu liefern oder die Leistung zu erbringen ist, beginnt erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, dem Lieferanten alle für die Erfüllung erforderlichen Angaben vorliegen und der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt auch im Übrigen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
ARTIKEL 4: PREIS, PREISERHÖHUNG
Alle vom Lieferanten angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Selbstkostenpreisen.
Auch wenn der Lieferant mit dem Auftraggeber einen bestimmten Preis vereinbart hat, ist der Lieferant dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: Der Lieferant darf dabei den zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß seiner zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste gültigen Preis in Rechnung stellen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung durch den Auftraggeber erfolgen.
Kosten für Verpackung und Umverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 5: VERPACKUNG
Die Lieferung von Gasen erfolgt in Flaschen, Zylindern, Tanks, Containern, Transportbehältern, drucklosen Fässern und Sprühdosen, die alle als „Verpackungen“ bezeichnet werden. Unter „Verpackungen“ sind sowohl die in den Vorschriften für den Transport gefährlicher Stoffe genannten Verpackungsformen als auch andere Verpackungsformen wie Kisten und Trockeneiskisten zu verstehen.
Die Verpackung ist Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Verpackungen weder zu veräußern noch zu belasten oder sie in irgendeiner anderen Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Bei der Rücksendung von Verpackungsmaterial ist der Abnehmer verpflichtet, ein Begleitdokument beizufügen.
Für die Nutzung von Verpackungsmaterial, das Eigentum des Lieferanten ist, hat der Lieferant entweder im Voraus oder nachträglich gemäß den von ihm festgelegten Tarifen eine Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen, und zwar entsprechend dem geltenden Mietsystem.
Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten die unwiderrufliche Ermächtigung, die in seinem Besitz befindlichen Betriebsgelände, Fabriken, Betriebsgebäude und dergleichen, wie auch immer diese bezeichnet werden, zu betreten, um die dem Lieferanten gehörenden Verpackungen sowohl hinsichtlich ihrer Anzahl als auch ihrer Verwendungsweise zu überprüfen.
Sollte sich aus den Unterlagen des Lieferanten ergeben, dass dem Lieferanten gehörende Verpackungen nicht (rechtzeitig) an den Lieferanten zurückgegeben wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Preis für neue gleichartige Verpackungen als Entschädigung zu zahlen.
Bei Verpackungen, die mit einem Prüfdatum versehen sind, muss der Inhalt bis zu diesem angegebenen Datum verbraucht und die Verpackung an den Lieferanten zurückgegeben werden. Kosten, die sich aus der nicht fristgerechten Rückgabe von Verpackungen im Zusammenhang mit dem Prüfdatum und den Verpflichtungen des Lieferanten gemäß dem Gesetz über gefährliche Stoffe ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Das Risiko für Beschädigungen, Verunreinigungen oder den Verlust von Verpackungsmaterialen trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, zu dem diese zur Lieferung an den Auftraggeber eine Werkstatt oder ein Lager des Lieferanten verlassen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese wieder in einer Werkstatt oder einem Lager des Lieferanten eingetroffen sind, unabhängig von der Ursache der Beschädigung oder des Verlusts.
Im Falle eines Verlusts ist der Auftraggeber zu einer Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet.
Der Auftraggeber haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die durch die Rückgabe der Verpackungen verursacht werden oder damit in Zusammenhang stehen.
Sollte die Verpackung nach der Rückgabe dem Lieferanten oder Dritten Schaden zufügen, gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieser Vereinbarung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach oder macht durch die Vorlage von Informationen glaubhaft, dass er die Verpackung ordnungsgemäß, in gutem Zustand und unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und vertraglichen Bestimmungen an den Lieferanten zurückgegeben hat.
Sollte ein Auftraggeber vermuten oder vernünftigerweise vermuten können, dass die Verpackung nach der Lieferung an ihn infolge eines Vorfalls innerlich mit einem Fremdstoff verunreinigt ist oder sein könnte – einschließlich (Meer-)Wasser – so hat er den Lieferanten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax davon in Kenntnis zu setzen, wobei er verpflichtet ist, dem Lieferanten innerhalb derselben Frist eine schriftliche Bestätigung per Brief zuzusenden.
Das Gleiche gilt, wenn die Verpackung starker Wärmestrahlung, wie beispielsweise bei einem Brand, oder sonstigen Umständen oder Einflüssen ausgesetzt war, bei denen der Abnehmer vermutet oder vernünftigerweise hätte vermuten können, dass diese Umstände oder Einflüsse in irgendeiner Weise direkt oder indirekt schädliche Auswirkungen auf die Verpackung gehabt haben könnten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit es in seiner Macht steht, den Inhalt der Verpackung unverzüglich nach Erhalt und in jedem Fall vor der Inbetriebnahme zu überprüfen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle behördlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die sich auf (den Transport von) Gefahrstoffen, unter Druck stehende Güter und Ähnliches beziehen, einzuhalten, und stellt den Lieferanten von allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Folgen frei, die aufgrund der Nichteinhaltung einer oder mehrerer dieser behördlichen Vorschriften entstehen könnten.
ARTIKEL 6: BEFÜLLUNG ODER BEFÜLLUNG DURCH DRITTE VON FLASCHEN UND/ODER WECHSELBEHÄLTERN
Das Befüllen bzw. das Befüllenlassen eines dem Lieferanten gehörenden Zylinders und/oder Wechselbehälters an einem anderen Ort als dem vom Lieferanten angegebenen Standort ist nicht gestattet.
ARTIKEL 7: ABBILDUNGEN, ZEICHNUNGEN, BERECHNUNGEN USW.
Die vom Lieferanten angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge usw. verbleiben sein Eigentum, auch wenn hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass diese vom Lieferanten erstellten oder zur Verfügung gestellten Daten und/oder Unterlagen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vervielfältigt, Dritten gezeigt, veröffentlicht oder verwendet werden. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben zu Mengen, Abmessungen, Gewichten, Farben usw. gelten nur als ungefähre Angaben und sind für den Lieferanten nicht bindend, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Übermittelte Zeichnungen sind stets vom Auftraggeber zu überprüfen.
ARTIKEL 8: DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten, die nicht zu den dem Lieferanten übertragenen Aufgaben gehören, entsprechend den Anforderungen des Vorhabens ohne Verzögerung ausgeführt werden. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass vor Ort ausreichend Lager-, Arbeits- und Pausenraum sowie die erforderliche Strom- und Wasserversorgung kostenlos zur Verfügung stehen und dass alle gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstige Vorsichtsmaßnahmen in Absprache mit dem Lieferanten getroffen und eingehalten werden. Der Lieferant ist berechtigt, für den vertikalen Transport von Materialien und Werkzeugen die auf der Baustelle vorhandenen Winden und Bauaufzüge kostenlos zu nutzen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Nicht-, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 9: ZUSÄTZLICHE ARBEITEN
Änderungen an den vereinbarten Leistungen, die zusätzliche Kosten verursachen, werden dem Auftraggeber vom Lieferanten als Mehrarbeit in Rechnung gestellt. Als Mehrarbeit gilt in jedem Fall alles, was der Lieferant auf Wunsch und im Auftrag des Auftraggebers oder im Falle geänderter Anweisungen über die sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen hinaus erbringt. Art. 7a: § 1640 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
ARTIKEL 10: EIGENTUMSVORBEHALT
Die vom Lieferanten gelieferten Waren verbleiben im Eigentum des Lieferanten, bis der Auftraggeber alle nachstehenden Verpflichtungen aus allen diesbezüglich mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen erfüllt hat:
Vom Lieferanten gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu begründen.
Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sollte die begründete Befürchtung bestehen, dass er dies nicht tun wird, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren, für die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt gilt, beim Auftraggeber oder bei Dritten, die die Ware für den Auftraggeber verwahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierfür jede erforderliche Mitwirkung zu leisten; andernfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags pro Tag fällig.
Sollten Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Lieferanten so schnell, wie dies vernünftigerweise erwartet werden kann, davon in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf erstes Anfordern des Lieferanten:
ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Kuil Engineering B.V., im Folgenden als „der Lieferant“ bezeichnet, und einem Auftraggeber, für den der Lieferant diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
Unter dem Begriff „Auftraggeber“ ist in den vorliegenden Bedingungen auch der „Abnehmer“ oder „Käufer“ zu verstehen.
Unter dem Begriff „Angebot“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch die Preisangaben und/oder Angebote zu verstehen, die in den Preislisten, Rundschreiben, Auftragsbestätigungen, Schreiben usw. des Lieferanten enthalten sind.
ARTIKEL 2: ANGEBOTE
Die vom Lieferanten erstellten Angebote sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses vom Auftraggeber angenommen, ist der Lieferant berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Alle Angebote basieren auf der Ausführung unter normalen Bedingungen und während der für den Lieferanten üblichen Arbeitszeiten.
Mitarbeiter und/oder Vertreter und/oder Beauftragte des Lieferanten sind nicht befugt, Verträge abzuschließen, es sei denn, die Geschäftsleitung des Lieferanten hat dem Auftraggeber schriftlich das Gegenteil bestätigt.
Jeder Auftrag eines Auftraggebers, mit dem der Lieferant bisher noch keine Geschäftsbeziehung unterhalten hat, wird stets unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass die Bonität des Auftraggebers anhand der vorliegenden Informationen hinreichend nachgewiesen ist.
Ein Auftrag zur Lieferung oder zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wozu auch die Annahme eines Angebots gehört, muss schriftlich erteilt werden, wobei gleichzeitig ausreichende Informationen und Unterlagen beizufügen sind, die es dem Lieferanten ermöglichen, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen und diesen ordnungsgemäß abzuschließen. Zu diesen Informationen gehören auch spezifische Qualitätsanforderungen des Auftraggebers, wie beispielsweise eine vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung der Produkte, deren Qualitätsanforderungen dem Lieferanten vernünftigerweise nicht bekannt sind. Werden dem Lieferanten solche Informationen nicht zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Eignung der Produkte hinsichtlich dieser Anforderungen auf Risiko des Auftraggebers.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Muster u. Ä. gelten vorbehaltlich etwaiger Produktänderungen und sind daher nicht verbindlich.
ARTIKEL 3: LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager des Lieferanten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihm gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm zugestellt werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Risiko des Auftraggebers eingelagert. Der Auftraggeber hat in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall die Lagerkosten, zu tragen.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss der Auftraggeber den Lieferanten daher schriftlich in Verzug setzen.
Die Frist, innerhalb derer die Ware zu liefern oder die Leistung zu erbringen ist, beginnt erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, dem Lieferanten alle für die Erfüllung erforderlichen Angaben vorliegen und der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt auch im Übrigen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
ARTIKEL 4: PREIS, PREISERHÖHUNG
Alle vom Lieferanten angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Selbstkostenpreisen.
Auch wenn der Lieferant mit dem Auftraggeber einen bestimmten Preis vereinbart hat, ist der Lieferant dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: Der Lieferant darf dabei den zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß seiner zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste gültigen Preis in Rechnung stellen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung durch den Auftraggeber erfolgen.
Kosten für Verpackung und Umverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 5: VERPACKUNG
Die Lieferung von Gasen erfolgt in Flaschen, Zylindern, Tanks, Containern, Transportbehältern, drucklosen Fässern und Sprühdosen, die alle als „Verpackungen“ bezeichnet werden. Unter „Verpackungen“ sind sowohl die in den Vorschriften für den Transport gefährlicher Stoffe genannten Verpackungsformen als auch andere Verpackungsformen wie Kisten und Trockeneiskisten zu verstehen.
Die Verpackung ist Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Verpackungen weder zu veräußern noch zu belasten oder sie in irgendeiner anderen Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Bei der Rücksendung von Verpackungsmaterial ist der Abnehmer verpflichtet, ein Begleitdokument beizufügen.
Für die Nutzung von Verpackungsmaterial, das Eigentum des Lieferanten ist, hat der Lieferant entweder im Voraus oder nachträglich gemäß den von ihm festgelegten Tarifen eine Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen, und zwar entsprechend dem geltenden Mietsystem.
Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten die unwiderrufliche Ermächtigung, die in seinem Besitz befindlichen Betriebsgelände, Fabriken, Betriebsgebäude und dergleichen, wie auch immer diese bezeichnet werden, zu betreten, um die dem Lieferanten gehörenden Verpackungen sowohl hinsichtlich ihrer Anzahl als auch ihrer Verwendungsweise zu überprüfen.
Sollte sich aus den Unterlagen des Lieferanten ergeben, dass dem Lieferanten gehörende Verpackungen nicht (rechtzeitig) an den Lieferanten zurückgegeben wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Preis für neue gleichartige Verpackungen als Entschädigung zu zahlen.
Bei Verpackungen, die mit einem Prüfdatum versehen sind, muss der Inhalt bis zu diesem angegebenen Datum verbraucht und die Verpackung an den Lieferanten zurückgegeben werden. Kosten, die sich aus der nicht fristgerechten Rückgabe von Verpackungen im Zusammenhang mit dem Prüfdatum und den Verpflichtungen des Lieferanten gemäß dem Gesetz über gefährliche Stoffe ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Das Risiko für Beschädigungen, Verunreinigungen oder den Verlust von Verpackungsmaterialen trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, zu dem diese zur Lieferung an den Auftraggeber eine Werkstatt oder ein Lager des Lieferanten verlassen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese wieder in einer Werkstatt oder einem Lager des Lieferanten eingetroffen sind, unabhängig von der Ursache der Beschädigung oder des Verlusts.
Im Falle eines Verlusts ist der Auftraggeber zu einer Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet.
Der Auftraggeber haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die durch die Rückgabe der Verpackungen verursacht werden oder damit in Zusammenhang stehen.
Sollte die Verpackung nach der Rückgabe dem Lieferanten oder Dritten Schaden zufügen, gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieser Vereinbarung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach oder macht durch die Vorlage von Informationen glaubhaft, dass er die Verpackung ordnungsgemäß, in gutem Zustand und unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und vertraglichen Bestimmungen an den Lieferanten zurückgegeben hat.
Sollte ein Auftraggeber vermuten oder vernünftigerweise vermuten können, dass die Verpackung nach der Lieferung an ihn infolge eines Vorfalls innerlich mit einem Fremdstoff verunreinigt ist oder sein könnte – einschließlich (Meer-)Wasser – so hat er den Lieferanten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax davon in Kenntnis zu setzen, wobei er verpflichtet ist, dem Lieferanten innerhalb derselben Frist eine schriftliche Bestätigung per Brief zuzusenden.
Das Gleiche gilt, wenn die Verpackung starker Wärmestrahlung, wie beispielsweise bei einem Brand, oder sonstigen Umständen oder Einflüssen ausgesetzt war, bei denen der Abnehmer vermutet oder vernünftigerweise hätte vermuten können, dass diese Umstände oder Einflüsse in irgendeiner Weise direkt oder indirekt schädliche Auswirkungen auf die Verpackung gehabt haben könnten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit es in seiner Macht steht, den Inhalt der Verpackung unverzüglich nach Erhalt und in jedem Fall vor der Inbetriebnahme zu überprüfen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle behördlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die sich auf (den Transport von) Gefahrstoffen, unter Druck stehende Güter und Ähnliches beziehen, einzuhalten, und stellt den Lieferanten von allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Folgen frei, die aufgrund der Nichteinhaltung einer oder mehrerer dieser behördlichen Vorschriften entstehen könnten.
ARTIKEL 6: BEFÜLLUNG ODER BEFÜLLUNG DURCH DRITTE VON FLASCHEN UND/ODER WECHSELBEHÄLTERN
Das Befüllen bzw. das Befüllenlassen eines dem Lieferanten gehörenden Zylinders und/oder Wechselbehälters an einem anderen Ort als dem vom Lieferanten angegebenen Standort ist nicht gestattet.
ARTIKEL 7: ABBILDUNGEN, ZEICHNUNGEN, BERECHNUNGEN USW.
Die vom Lieferanten angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge usw. verbleiben sein Eigentum, auch wenn hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass diese vom Lieferanten erstellten oder zur Verfügung gestellten Daten und/oder Unterlagen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vervielfältigt, Dritten gezeigt, veröffentlicht oder verwendet werden. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben zu Mengen, Abmessungen, Gewichten, Farben usw. gelten nur als ungefähre Angaben und sind für den Lieferanten nicht bindend, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Übermittelte Zeichnungen sind stets vom Auftraggeber zu überprüfen.
ARTIKEL 8: DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten, die nicht zu den dem Lieferanten übertragenen Aufgaben gehören, entsprechend den Anforderungen des Vorhabens ohne Verzögerung ausgeführt werden. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass vor Ort ausreichend Lager-, Arbeits- und Pausenraum sowie die erforderliche Strom- und Wasserversorgung kostenlos zur Verfügung stehen und dass alle gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstige Vorsichtsmaßnahmen in Absprache mit dem Lieferanten getroffen und eingehalten werden. Der Lieferant ist berechtigt, für den vertikalen Transport von Materialien und Werkzeugen die auf der Baustelle vorhandenen Winden und Bauaufzüge kostenlos zu nutzen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Nicht-, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 9: ZUSÄTZLICHE ARBEITEN
Änderungen an den vereinbarten Leistungen, die zusätzliche Kosten verursachen, werden dem Auftraggeber vom Lieferanten als Mehrarbeit in Rechnung gestellt. Als Mehrarbeit gilt in jedem Fall alles, was der Lieferant auf Wunsch und im Auftrag des Auftraggebers oder im Falle geänderter Anweisungen über die sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen hinaus erbringt. Art. 7a: § 1640 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
ARTIKEL 10: EIGENTUMSVORBEHALT
Die vom Lieferanten gelieferten Waren verbleiben im Eigentum des Lieferanten, bis der Auftraggeber alle nachstehenden Verpflichtungen aus allen diesbezüglich mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen erfüllt hat:
- Die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Sache(n) selbst;
- Die Gegenleistung(en) im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gemäß dem/den Vertrag(en) erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen;
- Etwaige Ansprüche aufgrund der Nichterfüllung eines oder mehrerer Verträge durch den Auftraggeber.
Vom Lieferanten gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu begründen.
Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sollte die begründete Befürchtung bestehen, dass er dies nicht tun wird, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren, für die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt gilt, beim Auftraggeber oder bei Dritten, die die Ware für den Auftraggeber verwahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierfür jede erforderliche Mitwirkung zu leisten; andernfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags pro Tag fällig.
Sollten Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Lieferanten so schnell, wie dies vernünftigerweise erwartet werden kann, davon in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf erstes Anfordern des Lieferanten:
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten sowie die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme vorzulegen;
- Alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind zugunsten des Lieferanten in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) vorgeschriebenen Weise zu verpfänden;
- Die Forderungen, die der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erwirbt, sind an den Lieferanten in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) vorgeschriebenen Weise zu verpfänden;
- Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen;
- In anderer Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die der Lieferant zum Schutz seines Eigentumsrechts an den Gegenständen ergreifen möchte und die den Auftraggeber nicht in unzumutbarer Weise bei der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit behindern.
ARTIKEL 11: BETALING
Betaling dient contant te geschieden bij aflevering van zaken of na het verrichten van diensten, voor zover het leveranties of diensten betreffen tot een netto factuurbedrag van € 100,-. Indien schriftelijk door de leverancier van contante betaling wordt afgeweken dient betaling te geschieden binnen 30 dagen na factuurdatum door middel van een wettig betaalmiddel ten kantore van de leverancier of door overschrijving van het verschuldigde bedrag op het bankrekeningnummer van de leverancier. Na het verstrijken van 30 dagen na de factuurdatum zonder dat betaling heeft plaatsgevonden is de opdrachtgever in verzuim; de opdrachtgever is vanaf het moment van in verzuim treden over het opeisbare bedrag een rente verschuldigd gelijk aan de wettelijke rente plus 2%. Leveranties tot een netto factuurbedrag van € 250,- worden ongefrankeerd geleverd, tenzij schriftelijk anders overeengekomen. Expresseverzending van goederen geschiedt ongefrankeerd. Indien het netto factuurbedrag minder dan € 100,- bedraagt, wordt een toeslag van € 15,- berekend voor administratie- en behandelingskosten.
In geval van liquidatie, faillissement of surséance van betaling van de opdrachtgever zullen de verplichtingen van de opdrachtgever onmiddellijk opeisbaar zijn.
De opdrachtgever kan zich alleen dan op verrekening beroepen indien zijn vordering door de leverancier schriftelijk wordt erkend. Van iedere verdere verrekingsbevoegdheid wordt bij deze door de opdrachtgever uitdrukkelijk afstand gedaan.
Door de opdrachtgever gedane betalingen strekken steeds ter afdoening in de eerste plaats op alle verschuldigde rente en kosten, in de tweede plaats van opeisbare facturen die het langst openstaan, zelfs al vermeldt opdrachtgever dat de voldoening betrekking heeft op een latere factuur.
De leverancier is gerechtigd alvorens met de nakoming van de overeenkomst aan te vangen of voort te gaan voldoende zekerheid voor de nakoming van verplichtingen van de opdrachtgever te vragen.
Indien de opdrachtgever in gebreke is met de nakoming van zijn betalingsverplichtingen is de leverancier gerechtigd de uitvoering van de overeenkomst op te schorten. Indien een levertijd is overeengekomen wordt deze verlengd met de termijn van de opschorting.
ARTIKEL 12: INCASSOKOSTEN
Is de opdrachtgever in gebreke of in verzuim met het nakomen van één of meer van zijn verplichtingen, dan komen alle redelijke kosten ter verkrijging van voldoening buiten rechte voor rekening van de opdrachtgever. De leverancier is gerechtigd tenminste aan de opdrachtgever in rekening te brengen de incassokosten ingevolge het incassotarief van de Nederlandse Orde van Advocaten. Indien de leverancier aantoont hogere kosten te hebben gemaakt, welke redelijkerwijs noodzakelijk waren, komen ook deze voor vergoeding in aanmerking.
ARTIKEL 13: OVERMACHT
Tekortkomingen van de leverancier in de uitvoering van de overeenkomst kunnen niet aan hem worden toegerekend indien zij niet te wijten zijn aan zijn schuld, noch krachtens de wet, de overeenkomst of in het verkeer geldende opvatting voor zijn rekening komen.
Onder overmacht wordt in ieder geval verstaan: elke van wil van de leverancier onafhankelijke omstandigheid die nakoming van de overeenkomst tijdelijk of blijvend verhindert, alsmede voorzover daaronder niet reeds begrepen, oorlog, oorlogsgevaar, oproer, natuurrampen, werkstaking, werklieden uitsluiting, transportmoeilijkheden, brand en/of nadere ernstige storingen in het bedrijf van de leverancier of diens leveranciers.
Indien de prestatie door overmacht langer dan één maand wordt vertraagd is iedere partij, onder uitsluiting van verdere rechten, bevoegd de overeenkomst te ontbinden volgens de wet, zonder dat de leverancier tot enige vergoeding van schade, door de opdrachtgever of derden gelden, gehouden zal zijn.
De leverancier heeft ook het recht zich op overmacht te beroepen indien de omstandigheid die (verdere) nakoming verhindert intreedt nadat de leverancier haar verbintenis had moeten nakomen.
Indien de leverancier bij het intreden van de overmacht al of gedeeltelijk aan haar verplichtingen kan voldoen, is zij gerechtigd het reeds geleverde c.q. het leverbare deel afzonderlijk te factureren en is de opdrachtgever gehouden deze factuur te voldoen als betrof het een afzonderlijk contract. Dit geldt echter niet als het reeds geleverde c.q. leverbare deel geen zelfstandige waarde heeft.
ARTIKEL 14: RECLAMES EN RETOURNEREN
Indien het werk naar het oordeel van de opdrachtgever niet juist is uitgevoerd en/of indien er door de leverancier beschadigingen aan het werk zijn aangebracht dient de opdrachtgever binnen 8 dagen nadat hij het gebrek heeft ontdekt of redelijkerwijs had behoren te ontdekken, dit schriftelijk aan de leverancier te melden, bij gebreke waarvan de opdrachtgever hierop geen beroep meer kan doen. Het gestelde in de vorige zin geldt eveneens voor reclames met betrekking tot de door de leverancier geleverde zaken.
Sollten Sie eine Bestellung zurücksenden wollen, setzen Sie sich bitte zunächst mit uns in Verbindung. Senden Sie dazu eine E-Mail an retour@kuilnicos.nl. Geben Sie in Ihrer E-Mail Ihre Bestellnummer, die Bestelldaten und den Grund für die Rücksendung an.
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- vorab schriftlich genehmigt wurden;
- Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Versanddatum erfolgen;
- Der Bestellwert beträgt mehr als 75 € zzgl. MwSt.;
- Der Artikel ist ein Standard-Lagerartikel;
- Der Artikel ist unbenutzt und unbeschädigt;
- Das Rücksendeformular wurde vollständig und korrekt ausgefüllt.
Sobald Ihre Rücksendung bei uns bearbeitet wurde, wird Ihnen der fällige Betrag innerhalb von 14 Tagen auf Ihr Konto überwiesen.
ARTIKEL 15: GEWÄHRLEISTUNG
Für die vom Lieferanten gelieferten Waren sowie für die ausgeführten Arbeiten gelten die im Angebot aufgeführten Gewährleistungsbestimmungen.
Im Übrigen wird die Gewährleistung ausschließlich gemäß den vom Hersteller der gelieferten Produkte geltenden Gewährleistungsbedingungen gewährt. Der Lieferant übernimmt die sich daraus ergebenden Gewährleistungsverpflichtungen nicht eigenständig, sondern ist lediglich verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Hersteller behilflich zu sein.
ARTIKEL 16: HAFTUNG
Der Lieferant haftet gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich in folgender Weise:
Für Schäden, die auf einen Mangel an der gelieferten Ware zurückzuführen sind, haftet der Lieferant nur insoweit, als er dagegen versichert ist oder – unter Berücksichtigung der in der Branche geltenden Gepflogenheiten – hätte versichert sein müssen, und zwar bis zur Höhe der Versicherungsleistung.
Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten auf den dem Auftraggeber entstandenen Schaden beschränkt, der die unmittelbare und ausschließliche Folge eines Verschuldens des Lieferanten ist. Dieser Schaden kommt nur dann für eine Entschädigung in Betracht, wenn der Lieferant dagegen versichert ist oder – unter Berücksichtigung der in der Branche geltenden Gepflogenheiten – vernünftigerweise hätte versichert sein müssen, und zwar bis zur Höhe der Versicherungsleistung.
Der Lieferant haftet, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde.
Der vom Lieferanten zu ersetzende Schaden wird gemindert, wenn der vom Auftraggeber zu zahlende Preis in keinem Verhältnis zu dem vom Auftraggeber erlittenen Schaden steht.
Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, für die der Lieferant gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar wäre.
ARTIKEL 17: BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Die Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber sind in den folgenden Fällen sofort fällig:
- Sollten dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die ihm berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- Falls der Lieferant den Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist;
- Falls für den Auftraggeber ein Insolvenzantrag gestellt wird, ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, sein Betrieb stillgelegt, liquidiert oder ganz oder teilweise übertragen wird. In den genannten Fällen ist der Lieferant berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, und zwar unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadensersatz zu verlangen;
- Sollten Umstände in Bezug auf Personen und/oder Material eintreten, auf die der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrags zurückgreift oder üblicherweise zurückgreift, und die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder derart erschwert und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung des Vertrags nach vernünftigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Soll die Zahlung in einer anderen Währung als der niederländischen erfolgen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen – einschließlich der Differenz zwischen dem Gegenwert des Kaufpreises in Euro, wie er bei Zahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag bestanden hätte, und dem Gegenwert zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, wobei die Berechnung auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses der betreffenden Währung bei der Niederländischen Bank erfolgt.
ARTIKEL 19: STREITBEILEGUNG, ANWENDBARES RECHT
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Zivilgerichte wird jede Streitigkeit zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber, sofern das Gericht zuständig ist, von dem Gericht in dem Gerichtsbezirk entschieden, in dem der Lieferant seinen Sitz hat. Der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber vor dem nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Übereinkommen zuständigen Gericht zu verklagen.
Für jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gilt niederländisches Recht.
ARTIKEL 20: GEWICHTSUNTERSCHIEDE
Die Buchführung des Lieferanten ist maßgeblich für die Ermittlung der vom Auftraggeber beim Lieferanten bezogenen Gasmenge.
ARTIKEL 21: SICHERHEIT
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbewahrung und Lagerung sowie bei der Verwendung und/oder dem Verbrauch der vom Lieferanten gelieferten Gase zu treffen. Der Auftraggeber hat daher auch die Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten in Bezug auf die abzunehmenden oder gelieferten Gase zur Kenntnis zu nehmen. Der Auftraggeber sorgt darüber hinaus dafür, dass die in diesen Datenblättern enthaltenen Informationen den direkten oder indirekten tatsächlichen Anwendern zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber diese Datenblätter auf dessen Anfrage hin so schnell wie möglich zuzusenden.
ARTIKEL 22: ABWEICHENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher (d. h. eine Gegenpartei, die eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelt), so gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Übrigen gilt ergänzend Artikel 4 Absatz 2, wonach der Auftraggeber, sofern er Verbraucher ist, den Vertrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 2 unabhängig vom Prozentsatz der Preiserhöhung kündigen kann, wenn die Preiserhöhung innerhalb der ersten drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Im Anschluss an die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 gilt, dass der Auftraggeber, sofern er Verbraucher ist, das Recht hat, innerhalb eines Monats, nachdem sich der Lieferant schriftlich auf diese Bestimmung berufen hat, die Beilegung der Streitigkeit durch das nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Übereinkommen zuständige Zivilgericht zu wählen.
ARTIKEL 23
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Wortlauts dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich der niederländische Wortlaut als verbindlich.