Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kuil Engineering B.V. mit Sitz und Niederlassung in Enschede. Eingetragen bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Almelo am 15. Januar 1997. Der nachstehende Text gilt ab dem 1. Februar 2014.

INHALT

Artikel 1: Anwendbarkeit dieser Bedingungen
Artikel 2: Ausschreibungen
Artikel 3: Lieferung und Lieferfrist
Artikel 4: Preis, Preiserhöhung
Artikel 5: Verpackung
Artikel 6: Füllen oder Füllen lassen von Gasflaschen und/oder Wechselbehältern
Artikel 7: Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen usw.
Artikel 8: Ausführung der Arbeiten
Artikel 9: Zusätzliche Arbeiten
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
Artikel 11: Zahlung
Artikel 12: Inkassokosten
Artikel 13: Höhere Gewalt
Artikel 14: Reklamationen und Rückgabe
Artikel 15: Gewährleistung
Artikel 16: Haftung
Artikel 17: Beendigung des Abkommens
Artikel 18: Währung
Artikel 19: Beilegung von Streitigkeiten, anwendbares Recht
Artikel 20: Gewichtsunterschiede
Artikel 21: Sicherheit
Artikel 22: Ausnahmeregelungen für Verbraucher
Artikel 23: Meinungsverschiedenheiten

ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT DER VORLIEGENDEN BEDINGUNGEN

Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen der Kuil Engineering B.V., nachstehend "Lieferant" genannt, und einem Abnehmer, auf den der Lieferant diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
Der Begriff "Kunde" in diesen Bedingungen ist so zu verstehen, dass er auch "Auftraggeber" oder "Käufer" umfasst.
Der Begriff "Angebot" in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst die in den Preislisten, Rundschreiben, Auftragsbestätigungen, Briefen usw. des Lieferanten enthaltenen Angebote und/oder Offerten.

ARTIKEL 2: ANGEBOTE

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird es vom Kunden angenommen, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

Alle Angebote basieren auf einer Ausführung unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeiten des Lieferanten.

Mitarbeiter und/oder Vertreter und/oder Beauftragte des Auftragnehmers sind nicht befugt, Verträge abzuschließen, es sei denn, das Gegenteil wurde dem Auftraggeber von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers schriftlich bestätigt.

Jeder Auftrag eines Kunden, mit dem der Lieferant bisher noch keine Geschäfte getätigt hat, wird stets unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass die eingeholten Informationen die Kreditwürdigkeit des Kunden ausreichend belegen.

Ein Auftrag zur Lieferung oder Erbringung bestimmter Dienstleistungen, einschließlich der Annahme eines Angebots, erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Beifügung ausreichender Informationen und Unterlagen, die es dem Auftragnehmer ermöglichen, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen und diese ordnungsgemäß abzuschließen. Diese Informationen müssen auch spezifische Qualitätsanforderungen des Auftraggebers enthalten, wie z.B. eine Anwendung der vom Auftraggeber vorgesehenen Produkte, deren Qualitätsanforderungen dem Lieferanten vernünftigerweise nicht bekannt sind. Wenn diese Informationen dem Lieferanten nicht zur Verfügung gestellt worden sind, geht die Unbedenklichkeit der Produkte in Bezug auf diese Anforderungen auf das Risiko des Auftraggebers.

Vom Kunden zur Verfügung gestellte Muster etc. unterliegen Produktänderungen und sind daher nicht verbindlich.

ARTIKEL 3: LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager des Lieferanten.

Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm geliefert werden. Verweigert der Kunde die Annahme oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Gefahr des Kunden gelagert. In diesem Fall schuldet der Kunde alle zusätzlichen Kosten, darunter auf jeden Fall die Lagerkosten.

Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Kunde den Lieferanten daher schriftlich in Verzug setzen.

Die Frist, innerhalb derer die Sache geliefert oder die Leistung erbracht werden muss, beginnt erst zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, alle für die Leistung erforderlichen Daten im Besitz des Auftragnehmers sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt anderweitig erfüllt hat.

ARTIKEL 4: PREIS, PREISERHÖHUNG

Alle vom Anbieter genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Selbstkostenpreisen.

Wenn der Lieferant mit dem Kunden einen bestimmten Preis vereinbart, ist er dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: Der Lieferant kann den bei der Lieferung geltenden Preis gemäß seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste berechnen. Wenn die Preiserhöhung 10 % übersteigt, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen. Die Auflösung erfolgt unverzüglich, nachdem der Auftraggeber die Preiserhöhung zur Kenntnis genommen hat.

Verpackung und Verpackungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

ARTIKEL 5: VERPACKUNG

Gase werden in Flaschen, Zylindern, Tanks, Containern, Transporttanks, Druckfässern und Aerosolen geliefert, die alle als Verpackungen bezeichnet werden. Zu den Verpackungen gehören die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe genannten Verpackungsarten, aber auch andere Verpackungsarten wie Kisten und Trockeneisbehälter.

Die Verpackung ist Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten.

Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpackungen nicht zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Bei der Rücksendung der Verpackung ist der Käufer verpflichtet, ein Transportdokument beizufügen.

Für die Nutzung von Verpackungen, die dem Lieferanten gehören, erhebt der Lieferant im Voraus oder im Nachhinein ein Nutzungsentgelt nach vom Lieferanten festzulegenden Sätzen gemäß dem geltenden Mietsystem.

Der Auftraggeber ermächtigt den Lieferanten unwiderruflich, das Betriebsgelände, die Fabriken, die Betriebsgebäude und dergleichen, unter welcher Bezeichnung auch immer, zu betreten, um die dem Lieferanten gehörenden Verpackungen sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch auf die Art der Verwendung zu kontrollieren.

Wenn aus den Aufzeichnungen des Lieferanten hervorgeht, dass eine dem Lieferanten gehörende Verpackung nicht (rechtzeitig) an den Lieferanten zurückgegeben wurde, schuldet der Auftraggeber als Entschädigung den Preis einer neuen, gleichartigen Verpackung.

Bei Verpackungen, die mit einem Kontrolltermin versehen sind, muss der Inhalt vor diesem Termin aufgebraucht und die Verpackung an den Lieferanten zurückgegeben werden. Die Kosten, die sich aus der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Verpackungen im Zusammenhang mit dem Kontrolltermin und den Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf das Gefahrstoffgesetz ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Das Risiko der Beschädigung, der Verunreinigung oder des Verlusts der Verpackung trägt der Auftraggeber vom Zeitpunkt des Verlassens einer Werkstatt oder eines Lagers des Auftragnehmers zur Lieferung an den Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an eine Werkstatt oder ein Lager des Auftragnehmers, ungeachtet der Ursache der Beschädigung oder des Verlusts.

Im Falle des Verlustes schuldet der Kunde eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Der Kunde haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch die Rückgabe der Verpackung verursacht werden oder mit ihr zusammenhängen.

Wenn die Verpackung nach der Rückgabe Schäden beim Lieferanten oder bei Dritten verursacht, gelten die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieser Vereinbarung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach oder macht durch zu erteilende Auskünfte glaubhaft, dass die Verpackung ordnungsgemäß, in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und vertraglichen Bestimmungen an den Lieferanten zurückgegeben wurde.

Wenn der Auftraggeber vermutet oder den begründeten Verdacht hat, dass die Verpackung nach der Ablieferung an ihn infolge irgendeines Zwischenfalls von innen mit einem Fremdstoff - einschließlich (See-)Wasser - verunreinigt worden ist oder verunreinigt worden sein könnte, muss er dies dem Lieferanten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitteilen, mit der Verpflichtung, dem Lieferanten innerhalb derselben Frist eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen.

Das Gleiche gilt, wenn die Verpackung starker Wärmestrahlung, wie z.B. bei einem Brand, oder einem anderen Umstand oder Einfluss ausgesetzt war, von dem der Käufer vermutet oder vernünftigerweise hätte vermuten können, dass dieser Umstand oder Einfluss in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, schädliche Auswirkungen auf die Verpackung gehabt haben könnte.

Soweit es in seiner Macht steht, ist der Kunde verpflichtet, den Inhalt der Verpackung sofort nach Erhalt und in jedem Fall vor deren Verwendung zu überprüfen.

Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle behördlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die sich auf den (Transport von) gefährlichen Stoffen, Druckgütern und dergleichen beziehen, eingehalten werden, und schützt den Lieferanten vor allen Folgen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, die sich aus der Nichteinhaltung einer oder mehrerer solcher behördlicher Vorschriften ergeben können.

ARTIKEL 6: FÜLLUNG ODER FÜLLUNG VON FLASCHEN UND/ODER AUSTAUSCHBAREN BEHÄLTERN

Es ist nicht gestattet, eine Flasche und/oder einen Wechselbehälter des Lieferanten an einem anderen als dem vom Lieferanten angegebenen Ort zu befüllen oder befüllen zu lassen.

ARTIKEL 7: BILDER, ZEICHNUNGEN, BERECHNUNGEN USW.

Die vom Lieferanten angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge, usw. bleiben sein Eigentum, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber garantiert, dass diese vom Lieferanten angefertigten oder zur Verfügung gestellten Daten und/oder Gegenstände nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung kopiert, Dritten gezeigt, bekannt gemacht oder benutzt werden. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Mengen, Maße, Gewichte, Farben usw. sind nur annähernd und binden den Auftragnehmer nicht, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Die zur Verfügung gestellten Zeichnungen müssen immer vom Auftraggeber überprüft werden.

ARTIKEL 8: AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten, die nicht zu den dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten gehören, nicht verzögert werden, soweit es sich um den Bedarf der Arbeiten handelt. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auf der Baustelle ausreichend Lager-, Arbeits- und Kantinenraum sowie die notwendige Elektrizität und Wasser kostenlos zur Verfügung stehen und dass alle gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen in Absprache mit dem Auftragnehmer getroffen und eingehalten werden. Für den vertikalen Transport von Material und Werkzeugen darf der Auftragnehmer die auf der Baustelle vorhandenen Winden und Bauaufzüge kostenlos benutzen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

ARTIKEL 9: ZUSÄTZLICHE ARBEITEN

Änderungen an angenommenen Arbeiten, die zusätzliche Kosten verursachen, werden vom Lieferanten dem Auftraggeber als zusätzliche Arbeiten in Rechnung gestellt. Als zusätzliche Arbeiten gilt in jedem Fall alles, was der Auftragnehmer auf Wunsch und Anweisung des Auftraggebers oder im Falle geänderter Anweisungen zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag ergebenden Arbeiten verrichtet. Artikel 7a: 1640 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist in diesem Fall nicht anwendbar.

ARTIKEL 10: EIGENTUMSVORBEHALT

Die vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Auftraggeber alle nachstehenden Verpflichtungen aus allen diesbezüglich mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen erfüllt hat:

  • Die Gegenleistung(en), die sich auf die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Ware(n) selbst beziehen;
  • Die Gegenleistung(en) für die vom Lieferanten im Rahmen der Vereinbarung(en) erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen;
  • Etwaige Ansprüche wegen Nichterfüllung von Verträgen durch den Kunden.

Die vom Lieferanten gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder ein anderes Recht an ihnen zu begründen.

Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren, auf die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt Anwendung findet, aus dem Betrieb des Auftraggebers oder von Dritten, die die Waren für den Auftraggeber aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dabei jede Mitwirkung zu leisten, unter Androhung einer Geldstrafe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags pro Tag.

Wenn Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten so bald wie möglich zu informieren.

Der Kunde verpflichtet sich auf erstes Anfordern des Lieferanten:
  • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
  • Verpfändung aller Forderungen des Auftraggebers gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an den Lieferanten in der in Artikel 3:239BW vorgeschriebenen Weise;
  • Die Forderungen, die der Kunde beim Weiterverkauf der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, in der in Artikel 3:239BW vorgeschriebenen Weise an den Lieferanten zu verpfänden;
  • Kennzeichnen Sie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum des Lieferanten;
  • im Übrigen an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die der Lieferant zum Schutz seines Eigentumsrechts an den Waren ergreifen will und die den Abnehmer in seinem normalen Geschäftsablauf nicht unangemessen behindern.

ARTIKEL 11: BETALING

Betaling dient contant te geschieden bij aflevering van zaken of na het verrichten van diensten, voor zover het leveranties of diensten betreffen tot een netto factuurbedrag van € 100,-. Indien schriftelijk door de leverancier van contante betaling wordt afgeweken dient betaling te geschieden binnen 30 dagen na factuurdatum door middel van een wettig betaalmiddel ten kantore van de leverancier of door overschrijving van het verschuldigde bedrag op het bankrekeningnummer van de leverancier. Na het verstrijken van 30 dagen na de factuurdatum zonder dat betaling heeft plaatsgevonden is de opdrachtgever in verzuim; de opdrachtgever is vanaf het moment van in verzuim treden over het opeisbare bedrag een rente verschuldigd gelijk aan de wettelijke rente plus 2%. Leveranties tot een netto factuurbedrag van € 250,- worden ongefrankeerd geleverd, tenzij schriftelijk anders overeengekomen. Expresseverzending van goederen geschiedt ongefrankeerd. Indien het netto factuurbedrag minder dan € 100,- bedraagt, wordt een toeslag van € 15,- berekend voor administratie- en behandelingskosten.

In geval van liquidatie, faillissement of surséance van betaling van de opdrachtgever zullen de verplichtingen van de opdrachtgever onmiddellijk opeisbaar zijn.

De opdrachtgever kan zich alleen dan op verrekening beroepen indien zijn vordering door de leverancier schriftelijk wordt erkend. Van iedere verdere verrekingsbevoegdheid wordt bij deze door de opdrachtgever uitdrukkelijk afstand gedaan.

Door de opdrachtgever gedane betalingen strekken steeds ter afdoening in de eerste plaats op alle verschuldigde rente en kosten, in de tweede plaats van opeisbare facturen die het langst openstaan, zelfs al vermeldt opdrachtgever dat de voldoening betrekking heeft op een latere factuur.

De leverancier is gerechtigd alvorens met de nakoming van de overeenkomst aan te vangen of voort te gaan voldoende zekerheid voor de nakoming van verplichtingen van de opdrachtgever te vragen.

Indien de opdrachtgever in gebreke is met de nakoming van zijn betalingsverplichtingen is de leverancier gerechtigd de uitvoering van de overeenkomst op te schorten. Indien een levertijd is overeengekomen wordt deze verlengd met de termijn van de opschorting.

ARTIKEL 12: INCASSOKOSTEN

Is de opdrachtgever in gebreke of in verzuim met het nakomen van één of meer van zijn verplichtingen, dan komen alle redelijke kosten ter verkrijging van voldoening buiten rechte voor rekening van de opdrachtgever. De leverancier is gerechtigd tenminste aan de opdrachtgever in rekening te brengen de incassokosten ingevolge het incassotarief van de Nederlandse Orde van Advocaten. Indien de leverancier aantoont hogere kosten te hebben gemaakt, welke redelijkerwijs noodzakelijk waren, komen ook deze voor vergoeding in aanmerking.

ARTIKEL 13: OVERMACHT

Tekortkomingen van de leverancier in de uitvoering van de overeenkomst kunnen niet aan hem worden toegerekend indien zij niet te wijten zijn aan zijn schuld, noch krachtens de wet, de overeenkomst of in het verkeer geldende opvatting voor zijn rekening komen.

Onder overmacht wordt in ieder geval verstaan: elke van wil van de leverancier onafhankelijke omstandigheid die nakoming van de overeenkomst tijdelijk of blijvend verhindert, alsmede voorzover daaronder niet reeds begrepen, oorlog, oorlogsgevaar, oproer, natuurrampen, werkstaking, werklieden uitsluiting, transportmoeilijkheden, brand en/of nadere ernstige storingen in het bedrijf van de leverancier of diens leveranciers.

Indien de prestatie door overmacht langer dan één maand wordt vertraagd is iedere partij, onder uitsluiting van verdere rechten, bevoegd de overeenkomst te ontbinden volgens de wet, zonder dat de leverancier tot enige vergoeding van schade, door de opdrachtgever of derden gelden, gehouden zal zijn.

De leverancier heeft ook het recht zich op overmacht te beroepen indien de omstandigheid die (verdere) nakoming verhindert intreedt nadat de leverancier haar verbintenis had moeten nakomen.

Indien de leverancier bij het intreden van de overmacht al of gedeeltelijk aan haar verplichtingen kan voldoen, is zij gerechtigd het reeds geleverde c.q. het leverbare deel afzonderlijk te factureren en is de opdrachtgever gehouden deze factuur te voldoen als betrof het een afzonderlijk contract. Dit geldt echter niet als het reeds geleverde c.q. leverbare deel geen zelfstandige waarde heeft.

ARTIKEL 14: RECLAMES EN RETOURNEREN

Indien het werk naar het oordeel van de opdrachtgever niet juist is uitgevoerd en/of indien er door de leverancier beschadigingen aan het werk zijn aangebracht dient de opdrachtgever binnen 8 dagen nadat hij het gebrek heeft ontdekt of redelijkerwijs had behoren te ontdekken, dit schriftelijk aan de leverancier te melden, bij gebreke waarvan de opdrachtgever hierop geen beroep meer kan doen. Het gestelde in de vorige zin geldt eveneens voor reclames met betrekking tot de door de leverancier geleverde zaken.

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  • Der Artikel ist ein Standardlagerartikel;
  • Der Artikel ist unbenutzt und unbeschädigt;
  • Das Rückgabeformular ist vollständig und korrekt ausgefüllt.
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ARTIKEL 15: GARANTIE

Für die vom Auftragnehmer gelieferten Waren gelten die im Angebot genannten Garantiebestimmungen für die ausgeführten Arbeiten.

Darüber hinaus wird eine Garantie nur im Rahmen der vom Hersteller der gelieferten Produkte geltenden Garantiebedingungen gewährt. Der Lieferant übernimmt die sich daraus ergebenden Gewährleistungsverpflichtungen nicht selbständig, sondern ist lediglich verpflichtet, den Kunden bei der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Hersteller zu unterstützen.

ARTIKEL 16: HAFTUNG

Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden ausschließlich in der folgenden Weise:

Für Schäden infolge eines Mangels der gelieferten Ware haftet der Lieferant nur insoweit, als er dagegen versichert ist oder in Anbetracht der Branchenüblichkeit hätte versichert sein müssen, und zwar höchstens bis zur Höhe der Versicherungsleistung.

Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Schaden begrenzt, den der Auftraggeber erleidet und der die unmittelbare und ausschließliche Folge eines Verschuldens des Auftragnehmers ist. Diese Schäden sind nur ersatzfähig, wenn der Auftragnehmer dagegen versichert ist oder angesichts der vorherrschenden Branchengepflogenheiten vernünftigerweise hätte versichert sein müssen, und zwar höchstens bis zur Höhe der Versicherungsleistung.

Der Lieferant haftet, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten verursacht wird.

Der vom Lieferanten zu ersetzende Schaden wird gemildert, wenn der vom Kunden zu zahlende Preis in keinem Verhältnis zu dem vom Kunden erlittenen Schaden steht.

Der Auftraggeber schützt den Lieferanten vor eventuellen Ansprüchen Dritter, für die der Lieferant aufgrund der Bestimmungen dieser Bedingungen gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar wäre.

ARTIKEL 17: BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Die Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sind in den folgenden Fällen sofort fällig:

  • Wenn dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die ihn befürchten lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  • Wenn der Lieferant den Abnehmer bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nicht ausreichend geleistet wird;
  • Wenn der Konkurs des Auftraggebers beantragt wird, ein Zahlungsaufschub gegen ihn gewährt wird, sein Unternehmen eingestellt, liquidiert oder ganz oder teilweise übertragen wird. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, Schadenersatz zu fordern;
  • Wenn sich in Bezug auf Personen und/oder Material, die der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags einsetzt oder einzusetzen pflegt, Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so problematisch und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung des Vertrags billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL 18: WÄHRUNG

Wenn die Zahlung in einer anderen als der niederländischen Währung zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber im Falle einer verspäteten Zahlung auch verpflichtet, dem Lieferanten die nachteilige Differenz zwischen dem Gegenwert des Kaufpreises in Euro, wie er am vertraglichen Fälligkeitstag zu zahlen gewesen wäre, und dem Gegenwert zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu vergüten, und zwar auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses der betreffenden Währung bei der niederländischen Bank.

ARTIKEL 19: STREITBEILEGUNG, ANWENDBARES RECHT

Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, falls dieses Gericht zuständig ist, von dem Gericht entschieden, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Der Auftragnehmer bleibt jedoch befugt, den Auftraggeber vor dem Gericht zu verklagen, das nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag zuständig ist.

Jeder Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegt dem niederländischen Recht.

ARTIKEL 20: GEWICHTSUNTERSCHIEDE

Die Aufzeichnungen des Versorgers sind für die Bestimmung der vom Kunden beim Versorger entnommenen Gasmenge maßgebend.

ARTIKEL 21: SICHERHEIT

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung sowie bei der Verwendung und/oder dem Verbrauch der vom Lieferanten gelieferten Gase zu treffen. Der Auftraggeber wird daher auch die Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten über die zu kaufenden oder zu liefernden Gase zur Kenntnis nehmen. Der Auftraggeber sorgt auch dafür, dass die in diesen Blättern enthaltenen Informationen den direkten oder indirekten tatsächlichen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Lieferant verpflichtet, diese Blätter so schnell wie möglich an den Auftraggeber zu senden.

ARTIKEL 22: ABWEICHENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER

Wenn der Kunde ein Verbraucher ist (andere Partei, die eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes handelt), gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4, 3 Absatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend vom Vorstehenden nicht. Außerdem kann der Kunde, wenn er ein Verbraucher ist, gemäß Artikel 4 Absatz 2 den Vertrag ungeachtet des Prozentsatzes der Preiserhöhung auflösen, wenn die Preiserhöhung innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Vertrags erfolgt. In Anlehnung an die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 hat der Kunde, wenn er ein Verbraucher ist, das Recht, innerhalb eines Monats, nachdem der Lieferant sich schriftlich auf diese Bestimmung berufen hat, die Beilegung der Streitigkeit durch das nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag zuständige Zivilgericht zu wählen.

ARTIKEL 23

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wortlaut dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich der niederländische Text als verbindlich.